Die Berechtigung gilt nur im Inland.
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A 1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A 1
- Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A 1. - Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. - Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. 3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17 .2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
- Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A 1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung. hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Beachten Sie bitte, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihnen eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden kann.
- Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung mit den Inhalten der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss mindestens in vier Unterrichtseinheiten erfolgt sein. Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach
Anlage 3 Nummer 17 .2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4 Nummer 1 und 2 (Schulung auf Bundes- und Landstraßen und auf Autobahnen) der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erfolgt sein. - Das Ziel, die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A 1, muss erreicht worden sein.
Konnte das Ziel mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten nicht erreicht werden, darf eine Teilnahmebescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ergänzende Unterrichtseinheiten das Ziel erreicht wurde.
Ihre Verbandsfahrschule
Für die fahrpraktischen Übungen sind Schutzhelm und Schutzkleidung unbedingt erforderlich.